Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Garderoben-Service Weinfelden TG

1. Herausgabe des Hinterlegungsgegenstands

Der Inhaber des Garderobenjetons gilt als Eigentumsberechtigter am Hinterlegungsgegenstand.

2. Verlorene Garderobenjetons

2.1. Ohne Garderobenjeton können Hinterlegungsgegenstände nur dann ausgehändigt werden, wenn der Besucher nachweislich seine Berechtigung am Hinterlegungsgegenstand glaubhaft macht. Die Herausgabe darf nur gegen Vorzeigen eines gültigen amtlichen Ausweises und unter Angabe von Namen und Adresse erfolgen.

2.2. Der Zutritt zur Garderobe ist dem Hinterleger ausdrücklich untersagt.

2.3. In jedem Fall schuldet der Hinterleger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.- sowie Fr. 10.- Wiederbeschaffungskosten des Garderobenjetons. Die Geltendmachung weiterer Umtriebe bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Haftung

3.1. Die Haftung des Aufbewahrers beginnt ab Überreichung des Aufbewahrungsgegenstandes gegen Aushändigung des Garderobenjetons und beschränkt sich auf grobfahrlässig verursachte Schäden. Der hierfür erforderliche Nachweis obliegt dem Hinterleger. Die Haftung endet mit der Herausgabe des Hinterlegungsgegenstandes.

3.2. Die Haftung des Aufbewahrers ist auf maximal Fr. 200.- (Zeitwert) begrenzt.

3.3. Der Aufbewahrer kann auf eigene Gefahr hin einzelne Gegenstände im Hinterlegungsgegenstand belassen. Der Aufbewahrer übernimmt für diese Gegenstände keinerlei Haftung.

3.4. Der Aufbewahrer ist von jeder Haftung entbunden für: Ausweise und Urkunden aller Art, Kreditkarten, Bargeld und andere Zahlungsmittel, Schlüssel, Wertsachen wie Schmuck, Gegenstände aus Edelmetall, elektronische Geräte etc., insbesondere auch dann, wenn sich diese Gegenstände in Jacken/Manteltaschen oder Taschen, Säcken oder Behältnissen befinden. Die Aufbewahrung dieser Gegenstände erfolgt auf Gefahr des Hinterlegers.

3.5. Der Aufbewahrer übernimmt keine Haftung für nicht abgeholte Hinterlegungsgegenstände nach dem Event/Türschliessung.

4. Schlussbestimmungen

Mit einer Abgabe an der Garderobe der Gegenstände erklärt sich der Hinterleger automatisch mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen als einverstanden.

Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.

Gerichtsstand ist Weinfelden.

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